Dienstag, 21. September 2021

Zwangsschliessungen sind kein Mangel

Das Mietgericht Zürich hat in einem  erstinstanzlichen  Urteil  vom  2.  August 2021 einem Vermieter recht  gegeben, der die Bezahlung des  vollen Mietzinses für eine Geschäftsfläche für die Dauer der aufgrund  der  Covid-19-Pandemie  behördlich verordneten Schliessungsperioden eingeklagt hatte. Dem  Urteil  sei  zu  entnehmen,  dass  die   behördlichen Zwangsschliessungen  keinen  Mangel  im  mietrechtlichen   Sinn  darstellen,  berichtet  der  SVIT,   dem das Urteil vorliegt.  Beim  beklagten  Mieter  handelt  es   sich um ein Modegeschäft an Toplage in Zürich. Im Unterschied zur  Einschätzung  einiger  Juristen  kam   das  Gericht  zum  Schluss,  dass  die   vereinbarte  Beschaffenheit  des  Mietobjekts  nur  objektbezogene  und   nicht auch betriebsbezogene Eigenschaften betrifft. Danach stellen behördliche  Vorgaben  allein,  wie  sie  während  der  Pandiemiezeit  vorgegeben wurden, keinen Mangel an  der  Mietsache  dar.  Auch  äusserte sich das Gericht dazu, dass der  Übergang  zwischen  einer  «noch  im   Rahmen liegenden» und einer  «gravierenden» Äquivalenzstörung,  die  einen  allfälligen  Anspruch  auf   eine Mietzinsreduktion begründen  würde, sich nach Auffassung des  Mietgerichts ausschliesslich aufgrund der Beurteilung aller Umstände des konkreten Einzelfalls  bestimmen lässt. Dies bedeutet  u.a., dass der Vermieter vom Mieter  Einblick in die Geschäftszahlen verlangen  kann,  um  einen  allfälligen   Anspruch zu beurteilen. Das  Urteil  bestätigt  die  Einschätzung des SVIT zur rechtlichen Situation in der kontroversen Frage. Das  Urteil zeige einmal mehr, dass  Mietzinsreduktionen einvernehmlich zwischen den Mietparteien vereinbart werden müssen, so das Fazit des SVIT Schweiz. Quelle: immobilienbusiness.ch

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