Das Mietgericht Zürich hat in einem erstinstanzlichen Urteil vom 2. August 2021 einem Vermieter recht gegeben, der die Bezahlung des vollen Mietzinses für eine Geschäftsfläche für die Dauer der aufgrund der Covid-19-Pandemie behördlich verordneten Schliessungsperioden eingeklagt hatte. Dem Urteil sei zu entnehmen, dass die behördlichen Zwangsschliessungen keinen Mangel im mietrechtlichen Sinn darstellen, berichtet der SVIT, dem das Urteil vorliegt. Beim beklagten Mieter handelt es sich um ein Modegeschäft an Toplage in Zürich. Im Unterschied zur Einschätzung einiger Juristen kam das Gericht zum Schluss, dass die vereinbarte Beschaffenheit des Mietobjekts nur objektbezogene und nicht auch betriebsbezogene Eigenschaften betrifft. Danach stellen behördliche Vorgaben allein, wie sie während der Pandiemiezeit vorgegeben wurden, keinen Mangel an der Mietsache dar. Auch äusserte sich das Gericht dazu, dass der Übergang zwischen einer «noch im Rahmen liegenden» und einer «gravierenden» Äquivalenzstörung, die einen allfälligen Anspruch auf eine Mietzinsreduktion begründen würde, sich nach Auffassung des Mietgerichts ausschliesslich aufgrund der Beurteilung aller Umstände des konkreten Einzelfalls bestimmen lässt. Dies bedeutet u.a., dass der Vermieter vom Mieter Einblick in die Geschäftszahlen verlangen kann, um einen allfälligen Anspruch zu beurteilen. Das Urteil bestätigt die Einschätzung des SVIT zur rechtlichen Situation in der kontroversen Frage. Das Urteil zeige einmal mehr, dass Mietzinsreduktionen einvernehmlich zwischen den Mietparteien vereinbart werden müssen, so das Fazit des SVIT Schweiz. Quelle: immobilienbusiness.ch
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Dienstag, 21. September 2021
Zwangsschliessungen sind kein Mangel
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