Donnerstag, 5. März 2020

BGH-Urteil: Zweckwidrige Nutzung

Der Mieter einer "Sondereigentumseinheit" in einer Wohnungseigentümergemeinschaft wollte eine Eisdiele betreiben. Nach der Vereinbarung der Eigentümer (laut Teilungserklärung) durfte diese Einheit als Laden genutzt werden. Also richtete der Mieter eine Eisdiele ein und verkaufte Eis, Kaffee und weitere Getränke. Für seine Gäste stellte er sogar Tische und Stühle auf – drinnen und draußen.
Geschirrklappern, Stühlerücken und Unterhaltungen führten zu einer Geräuschkulisse, die von den Wohnungseigentümern schon bald als sehr störend empfunden wurde. Schließlich forderten sie den Mieter auf, den Eisverkauf einzustellen. Doch wer gibt schon freiwillig sein florierendes Geschäftsmodell auf. Also klagte die Wohnungseigentümergemeinschaft. – Das zuständige Amtsgericht gab der WEG Recht. Das Landgericht wies die eingelegte Berufung zurück, ließ aber die Revision zu. Zu guter Letzt musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem unerwünschten Ladengeschäft auseinandersetzen. 
Quelle  www.immobilienscout24.de

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